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Art. 23a

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Der Konzessionär oder die Konzessionärin kann einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen.
  2. Er oder sie ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
  3. Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen.
  4. Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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