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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 20b
Art. 20a
Art. 21
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Art. 20b
Art. 20a
Art. 21
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.
Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn:
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies beantragt;
absehbar ist, dass die Konzessionsvoraussetzungen für weniger als 40 Jahre erfüllt sein werden.
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