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Art. 18

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. 1
  2. Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten:2
    1. 3 sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen;
    2. sofern vom betroffenen Kanton und den Fachstellen des Bundes keine Einwände erhoben wurden; und
    3. soweit mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

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