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Art. 10

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Die Erhebung der Daten für die Befragung für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20251.2
  2. Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.

Footnotes

  1. SR 431.011

  2. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

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