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Art. 29a

743.01SebGFederal Act01.01.2007Originalquelle

Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurde.

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