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Art. 25a

743.01SebGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24 Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) verletzt.
  2. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.

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