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Art. 24e

743.01SebGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
  2. Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.

Footnotes

  1. SR 152.3

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