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Art. 24c

743.01SebGFederal Act01.01.2007Originalquelle

Befindet sich eine Person, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen.

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