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Art. 17a

743.01SebGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
    1. die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder
    2. die im Zeitpunkt des Entzuges geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind und die Sicherheit es gebietet.
  2. Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.

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