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Art. 15eter

742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

(Art. 23j Abs. 1 EBG)

  1. Für jede Interoperabilitätskomponente ist eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r ) erforderlich.
  2. Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.

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