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Art. 15bis

742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
  1. Das BAV informiert die kantonale Vermessungsaufsicht über die Eröffnung eines Plangenehmigungsverfahren.
  2. Die Infrastrukturbetreiberinnen informieren diese Stelle innert 20 Tagen über Änderungen ihrer Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

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