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NZV · Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
Art. 9b
Art. 9a
Art. 10
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Art. 9b
Art. 9a
Art. 10
742.122
NZV
Federal Council Ordinance
01.01.1999
Originalquelle
Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an.
Sie publizieren den Netznutzungsplan elektronisch.
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