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Art. 9b

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Infrastrukturbetreiberinnen passen beim Erstellen eines neuen Netznutzungsplans die bestehenden Netznutzungspläne soweit erforderlich an.
  2. Sie publizieren den Netznutzungsplan elektronisch.

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