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Art. 27

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.1
  2. Erfüllt die Inhaberin einer ausländischen Bewilligung die Anforderungen der Artikel 4–8 nicht mehr, verbietet ihr das BAV den Netzzugang. Das BAV teilt dies der Stelle mit, welche die Bewilligung ausgestellt hat.
  3. Der Entzug einer ausländischen Bewilligung, die in der Schweiz anerkannt wird, gilt auch für die Schweiz.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1915).

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