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Art. 23

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Die Serviceleistungen können von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu frei aushandelbaren Preisen auch bei anderen Unternehmen als der Infrastrukturbetreiberin zugekauft werden. Sie gehören nicht zum Netzzugang und umfassen insbesondere:

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  2. Distributionsleistungen;
  3. Reisegepäck-handling;
  4. Störungsintervention bei nicht betriebsbehindernden Mängeln, Kleinunterhalt, Grossunterhalt, Reinigung der Fahrzeuge;
  5. Telekommunikations- und Informatikleistungen, die nicht den Zugslauf an sich betreffen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 2479).

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