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Art. 19b

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güterverkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff-Bremssohlen verfügen, Anspruch auf einen Lärmbonus von:1
    1. 1 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, deren Raddurchmesser weniger als 50 Zentimeter beträgt;
    2. 2 1,6 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Verbundstoff-Bremssohlen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 Zentimeter oder mehr beträgt;
    3. 3 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 Zentimeter oder mehr beträgt.
  2. Kein Lärmbonus wird gewährt für Züge, in denen mindestens ein Güterwagen, ausgenommen Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge, mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet ist.3
  3. Für Fahrzeuge mit anderen oder kombinierten Bremssystemen legt das BAV im Einzelfall die Kategorie fest. Es berücksichtigt dabei den Zulassungswert und die Betriebswerte.
  4. Das BAV stellt eine Datenbank über die Fahrzeuge bereit, für die ein Lärmbonus geltend gemacht werden kann. Es bezeichnet die Stelle, die diese Datenbank betreibt.4 3bis. …5
  5. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen der bezeichneten Stelle jedes Fahrzeug, für das sie einen Lärmbonus geltend machen, mit folgenden Angaben melden:
    1. zwölfstellige Fahrzeugnummer;
    2. Name des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin;
    3. Bremssystem und Raddurchmesser.6
  6. Der Lärmbonus ist von den Infrastrukturbetreiberinnen zu erstatten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Aug. 2014 (AS 2014 2603). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 4225).

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