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Art. 19

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.
  2. Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:
    1. pro Zugskilometer (Basispreis Trasse);
    2. pro Zug aufgrund des Verschleisses durch die Fahrzeuge des Zugs (Basispreis Verschleiss).
  3. Der Basispreis Trasse wird durch folgende Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte differenziert:
    1. einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse;
    2. einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse;
    3. einen nachfragebezogenen Haltezuschlag;
    4. qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge;
    5. 1
    6. einen Rabatt für Traktionen, die eine bessere Auslastung der Kapazität einer Strecke ermöglichen;
    7. 2 einen Rabatt von 10 Rappen pro Achse ab der fünften angetriebenen Achse für Trassen von alpenquerenden Güterzügen auf folgenden Strecken:
    1. Brig–Iselle, 2. Altdorf–Bellinzona.
  4. Das BAV legt die Traktionen und Rabatte nach Absatz 3 Buchstabe f fest.
  5. Es kann Dritte damit beauftragen, die Berechnung des Verschleisses durch Fahrzeuge zu prüfen.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 157, 2019 4225).

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