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Anhang 3

741.621SDRFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle

(Art. 13 Abs. 1)

Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen

Einschränkendere Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind zu beachten.

UN-Nr.Name und BeschreibungKlasseKlassifizierungscodeVerpackungsgruppeGefahrzettelAuflage
3.1.2 ADR2.2
ADR
2.2
ADR
2.1.1.3
ADR
5.2.2
ADR
1017CHLOR22TOC2.3+5.1+8Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt.
1076PHOSGEN22TC2.3+8Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt.
1079SCHWEFELDIOXID22TC2.3+8Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt.
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff1Bei Beförderung in MEMU: Zulassungen des ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforderlich.

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