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Art. 28

741.621SDRFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
  1. Die Anhänge dieser Verordnung können vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) erlassen und geändert werden.
  2. Das Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen.

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