741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Auf und in Anhängern dürfen keine Plätze bewilligt werden. Ausgenommen sind Plätze in Anhängern zum Personentransport (Art. 196) und Plätze für Personal, das zum Lenken, Bremsen, Überwachen der Ladung oder zum Auf- und Abladen mitgeführt werden muss. Für Sitz- und Stehplätze gelten die Bestimmungen von Artikel 107 Absätze 1 und 2.
Für Tank- und Siloaufbauten gilt Artikel 125.
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