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Kommentare: Art. 157 | Omnilex
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VTS · Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Art. 157
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Art. 157
741.41
VTS
Federal Council Ordinance
01.10.1995
Originalquelle
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein.
Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken. Die Hilfsbremse muss abstufbar sein; sie kann auch als Feststellbremse verwendet werden.
Die Wirksamkeit der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
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