741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:
a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder
2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.1
Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321). ↩
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