741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Verschalungen dürfen die Führung des Fahrzeugs nicht behindern.
Die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Radabdeckungen gelten nicht.1
Für den Führer oder die Führerin sowie für allfällige Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Diese müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Personengewichte, die für die Bestimmung der Platzzahl massgebend sind, gilt Anhang 9 Ziffer 41.2
Bemalungen dürfen lumineszierend sein.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.