741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Der Antriebsmotor muss am stillstehenden Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden können und ein ruckfreies Anfahren ermöglichen.
Die Anforderungen von Artikel 54 Absatz 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.1
Bei mehrspurigen Fahrzeugen müssen sich kurveninnere und kurvenäussere Räder im normalen Strassenbetrieb mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten drehen können.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). ↩
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