741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV1bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.2
Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.