741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Fahrzeuge der Klassen M1und N1müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1und N1herstellen, genügt die Bestätigung einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV1, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.2
Lastwagen der Klassen N2und N3müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.3
Von Absatz 2 ausgenommen sind:
Motorwagen, bei denen die Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme gestattet, weil das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist;