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Anhang 4

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office Ordinance01.10.2008Originalquelle

(Art. 35)

Prüfbericht über die Kontrolle des technischen Zustands von Nutzfahrzeugen

1.Ort der Kontrolle:
2.Datum:
3.Uhrzeit:
4.Landeszeichen und Kontrollschild des Zugfahrzeugs:
4a .Landeszeichen und Kontrollschild des Anhängers/Sattelanhängers:
5.Fahrgestellnummer:
6.Fahrzeugklasse:
a)Lastwagen1und schwerer Sattelschlepper2bis 12 te)Lastwagen und schwerer Sattelschlepper über 12 t
b)Anhänger3f)Sattelanhänger4
c)Anhängerzug5g)Sattelmotorfahrzeug6
d)Gesellschaftswagen7
7.Transportunternehmen, Adresse:
1 Lastwagen» sind schwere Motorwagen (über 3,50 t) zum Sachentransport (Klassen N2oder N3). 2 «Schwere Sattelschlepper» sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t (Klassen N2oder N3). 3 «Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger). «Sachentransportanhänger» sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen. Diese werden in folgende Klassen eingeteilt: a. «Klasse O1»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t; b. «Klasse O2»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t; c. «Klasse O3»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t; d. «Klasse O4»: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t. 4 «Sattelanhänger» sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen. 5 Kombination aus einem Transportmotorwagen und einem Anhänger 6 «Sattelmotorfahrzeug» ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. 7 «Gesellschaftswagen» sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2über 3,50 t oder M3).
7a .Nummer der Transportlizenz:
8.Nationalität:
9.Fahrer/in:
10.Prüfpunktekontrolliertnicht
kontrolliert
nicht vorschriftsmässig
a)Bremsanlage und deren Bestandteile
b)Auspuffanlage
c)Abgastrübung (Dieselmotoren)
d)Gasförmige Emissionen
(Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)
e)Lenkanlage
f)Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen
g)Räder/Reifen
h)Federung (sichtbare Mängel)
i)Fahrgestell (sichtbare Mängel)
j)Fahrtschreiber (Einbau)
k)Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau und Funktion)
l)Austritt von Treibstoff und/
oder Öl
11.Ergebnisse der Kontrolle
Das Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf; die Benutzung
des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt
12.Verschiedenes/Bemerkungen
13.Kontrollbehörde, Beauftragte/r oder Prüfer/in
Unterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers/der Beauftragten oder Prüferin, der/die die Kontrolle durchgeführt hat

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