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Art. 8aocties

734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
  1. Der Datenplattformbetreiber muss die Datensicherheit gewährleisten. Zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes gegen Cyberbedrohungen muss er die Empfehlungen des IKT-Minimalstandards1gemäss dem Schutzniveau für die Kategorie A nach Anhang 1a umsetzen.
  2. Er muss die Messdaten nach fünf Jahren vernichten, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind.
  3. Stellt er den Betrieb ein oder wird über ihn der Konkurs eröffnet, so muss er sicherstellen, dass die für den Betrieb der Datenplattform notwendigen Daten kostenlos auf das UVEK oder auf eine von diesem bezeichnete Stelle übertragen werden. Er muss seine Daten anschliessend vernichten.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.

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