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Art. 31h

734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle

Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, die übrigen Bilanzgruppen und die Netzbetreiber müssen Elektrizität aus Anlagen, die zum Referenz-Marktpreis nach den Artikeln 14 Absatz 1 oder 105 Absatz 1 EnFV1einspeisen, bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht abnehmen und vergüten.

Footnotes

  1. SR 730.03

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