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Art. 19f

734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle
  1. Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft müssen schriftlich vereinbaren:
    1. die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen;
    2. die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität;
    3. die Kostentragung für die interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung;
    4. die Voraussetzungen für den Eintritt in die und den Austritt aus der Gemeinschaft;
    5. die Aufteilung der Kostentragung für die Netznutzung und die Messung sowie für die Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.
  2. Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft muss einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG1ist für die Überprüfung der innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Herkunftsnachweise zuständig.

Footnotes

  1. SR 730.0

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