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Art. 13a

734.71StromVVFederal Council Ordinance01.04.2008Originalquelle

Die folgenden Kosten sind nicht als Kosten für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs nach Artikel 20a Absatz 5 StromVG anrechenbar:

  1. von Verteilnetzbetreibern für Massnahmen, die zu ihren regulären Aufgaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG gehören;
  2. von Erzeugern, Endverbrauchern und Speicherbetreibern für Massnahmen zur Unterstützung von Verteilnetzbetreibern nach Artikel 8 Absatz 1biserster Satz StromVG.

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