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Art. 29a

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:
    1. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsidenten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.
    2. Er wählt die Revisionsstelle.
    3. Er genehmigt die Jahresberichte.
    4. Er erteilt der Kommission Entlastung.
    5. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.
  2. Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:
    1. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen.
    2. und c.1 .
    3. 2 Es legt auf Vorschlag der Kommission das Anforderungsprofil für die Mitglieder der Kommission, die Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees und für deren Mitglieder sowie das Mitglied nach Artikel 23 Buchstabe qbisfest.
  3. Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des Bundesrats und des UVEK.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4213). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821).

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