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Art. 23a

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Der Kommissionsausschuss und die Komitees erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.
  2. Der Kommissionsausschuss führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Auftrag der Kommission und bereitet ihre Beschlüsse vor.
  3. Das Anlagekomitee ist inbesondere zuständig für die Aufsicht über die Vermögensbewirtschaftung und für die Erarbeitung und Umsetzung der Anlagestrategie.
  4. Das Kostenkomitee ist insbesondere zuständig für die Aufsicht über die Erstellung der Kostenstudie und für deren Überprüfung.

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