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GebV-En · Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
Art. 14a
Art. 14
Art. 14b
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Art. 14a
Art. 14
Art. 14b
730.05
GebV-En
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:
eines Investitionsbeitrags für die Prospektion eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. a EnG);
eines Investitionsbeitrags für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. b EnG);
eines Beitrags für die direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO
2
-Gesetz).
Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 1 EnG).
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