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Art. 14a

730.05GebV-EnFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:
    1. eines Investitionsbeitrags für die Prospektion eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. a EnG);
    2. eines Investitionsbeitrags für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. b EnG);
    3. eines Beitrags für die direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz).
  2. Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 1 EnG).

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