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Art. 13c

730.05GebV-EnFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4 der Energieverordnung vom 1. November 20171beauftragten Dritten erheben Gebühren für:

  1. die Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Unternehmen;
  2. die Unterstützung der Unternehmen beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung.

Footnotes

  1. SR 730.01

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