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Art. 33a

725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Für die Begleitung von Projekten des Schienenverkehrs beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs, für die der Bund die Freigabe der Mittel vor dem 1. Januar 2016 beschlossen hat, bleibt das Bundesamt für Verkehr zuständig.

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