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Art. 24a

725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Auf Antrag eines Kantons kann das ARE die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eines Agglomerationsprogramms der ersten oder zweiten Generation für eine Massnahme verlängern, wenn:
    1. diese Massnahme für das entsprechende Agglomerationsprogramm von zentraler Bedeutung ist; und
    2. die Umsetzung der Massnahme mit der Planung einer Infrastruktur des Bundes koordiniert werden muss, diese Planung verzögert ist und für die Massnahme daher bis Ende 2027 keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann.
  2. Eine Massnahme ist von zentraler Bedeutung, wenn sie das Verkehrssystem der gesamten beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration oder bedeutender Teile davon erheblich verbessert.

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