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Art. 21a

725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Für Agglomerationsprogramme der dritten, vierten und fünften Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Massnahmen mit Investitionskosten bis zu einer bestimmten Höhe pauschal ausgerich:1
    1. 2 Langsamverkehr (Fuss- und Veloverkehr);
    2. Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;
    3. 3 Verkehrsmanagement;
    4. Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen.
  2. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Höhe der Investitionskosten, bis zu der die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet werden.4
  3. Es regelt die Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge oder legt Ansätze fest. Die Berechnung und die Festlegung beruhen auf der Qualität der Konzeption der Massnahmen und auf standardisierten Kosten pro Leistungseinheit.
  4. In begründeten Fällen kann das UVEK auf die Pauschalisierung verzichten und den Bundesbeitrag nach Artikel 21 berechnen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

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