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Art. 18a

725.116.21MinVVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt.
  2. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen. Darin können geografische oder thematische Schwerpunkte gesetzt werden, soweit kein prioritärer Handlungsbedarf für andere Räume beziehungsweise Themen in der jeweiligen beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration besteht.1
  3. Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere:
    1. das Verfahren für die Einreichung der Agglomerationsprogamme;
    2. die Kriterien für die Prüfung der Agglomerationsprogramme;
    3. die Rechte und Mitwirkungspflichten der Trägerschaften.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

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