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Art. 7a

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Um die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, kann das Departement Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen treffen; es hört zuvor die Kantone und die Beteiligten an.
  2. Greifen solche Massnahmen in wohlerworbene Rechte ein, so ist die im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 geschuldete Entschädigung vom verfügungsberechtigten Gemeinwesen zu tragen.

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