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Art. 75a

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle

Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf:

  1. Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind;
  2. hängige Baugesuche;
  3. Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden;
  4. hängige Beschwerden.

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