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Art. 72

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt; er erlässt alle dazu erforderlichen eidgenössischen Ausführungsbestimmungen.
  2. Er bezeichnet auf dem Wege der Verordnung die Bestimmungen des Gesetzes, die auf kleinere Wasserwerke keine Anwendung finden.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 67 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202).

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