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Art. 66

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle

Sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, ist der Konzessionär, dessen Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, verpflichtet, die Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden.

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