Zurück zum Gesetz

Art. 20

721.80WRGFederal Act01.01.1918Originalquelle
  1. Wenn der Bund die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers vom verfügungsberechtigten Uferanstösser (Art. 2 Abs. 2) erwirbt, so hat er den Kanton für die besondere Steuer oder Abgabe schadlos zu halten, die er im Zeitpunkt des Erwerbes gemäss seiner Gesetzgebung (Art. 18) von der erzeugten elektrischen Energie zu erheben berechtigt ist.
  2. Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weiteren Steuern eine Entschädigung von 11 Franken im Jahr pro Kilowatt ausgebaute Bruttoleistung zu bezahlen; Artikel 14 gilt sinngemäss.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.