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Art. 18b

700RPGFederal Act01.01.1980Originalquelle
  1. Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung von höchstens 10 MW bedürfen keiner Grundlage im Richtplan nach Artikel 8 Absatz 2.
  2. Wasserkraftwerke und ihre Erschliessungsanlagen bedürfen keiner Grundlage in einem Nutzungsplan.

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