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Art. 65

642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
  1. Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken belaufen wird, so gewährt ihm die ESTV auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
  2. 1
  3. Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).

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