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Art. 6

642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
  1. Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme laden.
  2. Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.1
  3. Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst.d VStG) hinzuweisen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).

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