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Art. 41b

642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle

Die Steuer ist auf den einzelnen gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStG steuerbaren Geldgewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu entrichten.

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