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Art. 41

642.211VStVFederal Council Ordinance01.01.1967Originalquelle
  1. Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen nach Artikel 6 VStG steuerbaren Geldgewinne aus der Teilnahme an Geldspielen zu berechnen.1Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu entrichten.2
  2. Der Veranstalter hat der ESTV Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die ESTV setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
  3. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305).

  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

  3. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

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