642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
1 die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod eines bevormundeten Kindes oder die Beiständin oder der Beistand nach dem Tod einer verbeiständeten Person erstellt (Art. 327c Abs. 2 und 425 des Zivilgesetzbuches, ZGB2);
das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wurde (Art. 553 und 580 ff. ZGB).
Die Inventarbehörde ergänzt nötigenfalls diese Zusammenstellungen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 304). ↩