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Art. 25

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle

Die Siegelung wird nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, ausgenommen:

  1. es besteht ein Anlass zur Annahme, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird; und
  2. die Erbinnen und Erben haben ausdrücklich zugestimmt.

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